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Kartenzahlung an der Ladesäule: Was die AFIR ab 2027 ändert – und was nicht

Stand der Angaben: 04.10.2026, auf Basis der EU-Verordnung 2023/1804 (AFIR), der offiziellen Fragen und Antworten der EU-Kommission zu Artikel 5 AFIR sowie Fachberichten zur deutschen Umsetzung. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung – maßgeblich ist der Verordnungstext.

Wer ein Elektroauto fährt, kennt die Situation: Man steht an einer fremden Ladesäule, die eigene Ladekarte funktioniert nicht, die App des Betreibers will erst eine Registrierung – und eigentlich möchte man nur laden und bezahlen. Genau hier setzt die europäische Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe an, kurz AFIR. Sie gilt seit dem 13. April 2024 unmittelbar in allen EU-Staaten und hat in Deutschland in weiten Teilen die Ladesäulenverordnung (LSV) und die Preisangaben-Regeln für Ladepunkte abgelöst.

Für Fahrerinnen und Fahrer steht ein Datum besonders im Fokus: der 1. Januar 2027. Ab dann müssen bestimmte bestehende Schnellladepunkte nachgerüstet sein, sodass man dort mit Debit- oder Kreditkarte bezahlen kann. In vielen Berichten klingt das so, als könne man ab 2027 an jeder Ladesäule einfach die Karte vorhalten. Ganz so ist es nicht. Dieser Artikel ordnet ein, was genau vorgeschrieben ist, welche Ladesäulen betroffen sind, was das für Preise bedeutet – und warum ein Ad-hoc-Preis an der Säule nicht automatisch der günstigste ist.

Das Wichtigste in Kürze

Was „Ad-hoc-Laden" eigentlich bedeutet

Die AFIR verwendet den Begriff „punktuelles Aufladen", im Alltag meist Ad-hoc-Laden genannt. Gemeint ist laut EU-Kommission, dass man eine Ladung kauft, ohne sich registrieren, einen schriftlichen Vertrag abschließen oder eine Geschäftsbeziehung mit dem Betreiber eingehen zu müssen, die über den bloßen Kauf dieser einen Ladung hinausgeht. Ebenso wenig darf ein Vertrag mit einem Mobilitätsanbieter – also etwa einem Ladekarten-Anbieter – Voraussetzung sein.

Daraus folgt eine wichtige Klarstellung der Kommission: Ein Gerät, das nur die App des Ladesäulenbetreibers oder eines Mobilitätsanbieters akzeptiert, erfüllt die Vorgabe nicht – selbst wenn in dieser App eine Kreditkarte hinterlegt ist. Denn für die App muss man sich registrieren und Nutzungsbedingungen akzeptieren, also genau den Vertrag eingehen, den das Ad-hoc-Laden vermeiden soll. Digitale Wallets von Banken oder Zahlungsdienstleistern auf dem Smartphone sind dagegen zulässig, sofern das Lesegerät kontaktlos arbeitet. Und: Wer an einer Säule nur bar zahlen kann, hat laut Kommission ebenfalls kein AFIR-konformes Ad-hoc-Angebot – elektronische Zahlung ist vorgeschrieben, Bargeld darf es höchstens zusätzlich geben.

Welche Zahlungsmittel an welcher Ladesäule Pflicht sind

Die AFIR unterscheidet nach Ladeleistung, nach Errichtungsdatum und – beim Bestand – nach Lage. Die folgende Übersicht fasst die Vorgaben aus Artikel 5 Absatz 1 zusammen, wie sie auch die Kanzlei Noerr in ihrer Auswertung darstellt:

LadepunktErrichtet ab 13.04.2024Errichtet vor 13.04.2024
unter 50 kW (jeder Standort)Kartenleser, kontaktloses Lesegerät oder sichere Online-Zahlung (z. B. QR-Code)keine Nachrüstpflicht durch die AFIR
ab 50 kW, nicht am TEN-V und nicht auf gesichertem ParkplatzKartenleser oder kontaktloses Lesegerätkeine Nachrüstpflicht durch die AFIR
ab 50 kW, am TEN-V oder auf sicherem und gesichertem ParkplatzKartenleser oder kontaktloses LesegerätNachrüstpflicht: Kartenleser oder kontaktloses Lesegerät ab 01.01.2027

Zum QR-Code hat die Kommission klargestellt, dass nicht nur dynamische, sondern unter Umständen auch statische QR-Codes – etwa ein Aufkleber an der Säule – zulässig sein können, solange sie lesbar sind und die Zahlung sicher abläuft. Das gilt aber eben nur für Ladepunkte unter 50 kW. Plug & Charge, also die automatische Freischaltung über das Ladekabel, zählt ausdrücklich nicht als Ad-hoc-Lösung, weil es auf einem Vertrag mit einem Mobilitätsanbieter beruht. Laut einem Bericht von electrive zur deutschen Umsetzung ist es zudem zulässig, an einem Standort mit mehreren Ladepunkten ein zentrales Bezahlterminal für alle Ladepunkte aufzustellen, statt jede einzelne Säule auszustatten.

Die Nachrüstpflicht 2027: wen sie betrifft – und wen nicht

Die Pflicht zum 1. Januar 2027 ist deutlich enger, als es manche Schlagzeilen vermuten lassen. Sie betrifft ausschließlich öffentlich zugängliche Ladepunkte mit mindestens 50 kW, die entlang des TEN-V-Straßennetzes oder auf einem sicheren und gesicherten Parkplatz liegen – und zwar einschließlich solcher, die schon vor dem 13. April 2024 gebaut wurden. Das TEN-V ist das von der EU festgelegte Netz wichtiger Fernverkehrsachsen. Für ältere Schnelllader abseits dieser Achsen, etwa in Innenstädten oder an Supermärkten, sieht die AFIR keine Nachrüstpflicht vor. Ältere AC-Ladesäulen unter 50 kW sind ebenfalls nicht erfasst.

Praktisch heißt das: Auf typischen Langstrecken-Routen steigt die Wahrscheinlichkeit deutlich, ab 2027 an einem Schnelllader mit Karte zahlen zu können. Im Alltag – an der Säule um die Ecke oder an einem älteren Schnelllader im Gewerbegebiet – kann es dagegen auch nach 2027 sein, dass es keinen Kartenleser gibt. Für Fahrer ist von außen zudem kaum erkennbar, ob ein Standort zum TEN-V zählt. Wer sicher gehen will, sollte deshalb weiterhin eine funktionierende Ladekarte oder App als Rückfalloption dabeihaben.

In Deutschland überwacht laut der vom Bundeskabinett beschlossenen Neufassung des Ladesäulenrechts die Bundesnetzagentur, ob die technischen Anforderungen der AFIR an öffentlich zugängliche Ladepunkte eingehalten werden, und kann bei Verstößen Sanktionen verhängen. Wie konsequent das nach dem Stichtag geschieht, wird sich zeigen.

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Was sich bei den Preisen ändert

Mindestens genauso wichtig wie die Zahlungsmittel sind die Preisregeln in Artikel 5 Absatz 4 AFIR. Bei öffentlich zugänglichen Ladepunkten ab 50 kW muss der Ad-hoc-Preis auf dem Preis pro gelieferter Kilowattstunde beruhen. Zusätzlich darf der Betreiber nur eine Blockiergebühr als Preis pro Minute erheben, die eine zu lange Belegung des Ladepunkts verhindern soll. Die EU-Kommission folgert daraus, dass an diesen Ladepunkten keine zusätzlichen festen Transaktionsgebühren pro Ladevorgang zulässig sind. Eine Blockiergebühr, die schon ab der ersten Minute anfällt, hält die Kommission auf den ersten Blick für nicht verhältnismäßig, weil sie dann auch Fahrer trifft, die nur so lange stehen, wie das Laden dauert – abschließend wird das aber im Einzelfall beurteilt.

Außerdem muss der Ad-hoc-Preis an diesen Schnellladern an der Säule angezeigt werden, etwa auf einem Bildschirm oder einem Aufkleber. Ein bloßer Hinweis, dass der Preis online zu finden ist, reicht laut Kommission nicht. Diese beiden Regeln – kWh-Preis und Anzeige an der Säule – gelten allerdings nur für Ladepunkte ab 50 kW, die seit dem 13. April 2024 errichtet wurden. Bei Ladepunkten unter 50 kW muss die Preisinformation „klar und leicht verfügbar" sein, was auch über einen QR-Code oder einen Link zur Website des Betreibers erfüllt werden kann. Die Preisbestandteile müssen dabei in einer festgelegten Reihenfolge angegeben werden; welche Bestandteile es gibt, lässt die AFIR bei diesen Ladepunkten aber offen.

Generell verlangt die AFIR, dass Preise angemessen, einfach und eindeutig vergleichbar, transparent und nicht diskriminierend sind. Betreiber dürfen über ihre Preise nicht zwischen Endkunden und Mobilitätsanbietern oder zwischen verschiedenen Mobilitätsanbietern diskriminieren; Unterschiede sind nur erlaubt, wenn sie verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt sind. Was das im Einzelfall heißt, lässt die Kommission offen – letztlich entscheidet der Europäische Gerichtshof.

Ladekarte, App oder Kreditkarte – was ist günstiger?

Die AFIR macht das Bezahlen einfacher, aber nicht automatisch günstiger. Sie schreibt keine bestimmten Preise vor, sondern regelt vor allem Zugang und Transparenz. Ob der Ad-hoc-Preis an der Säule über oder unter dem Preis liegt, den man mit einer Ladekarte zahlt, hängt vom Betreiber und vom eigenen Tarif ab. Mobilitätsanbieter müssen laut Artikel 5 Absatz 5 AFIR vor Beginn der Ladung alle Preisbestandteile offenlegen – einschließlich etwaiger Roaming-Kosten –, damit man ihren Preis mit dem Ad-hoc-Preis vergleichen kann. Zusätzliche Aufschläge nur dafür, dass man im EU-Ausland lädt, dürfen sie nicht erheben.

Für die Praxis bedeutet das: Der Vergleich wird leichter, ersetzt aber nicht den Blick auf die konkreten Zahlen. Wer regelmäßig an denselben Schnellladern lädt, fährt mit einem passenden Tarif oft besser; wer selten öffentlich lädt oder im Ausland unterwegs ist, profitiert vom Ad-hoc-Zugang ohne Vertrag. Einen Überblick über gängige Tarife bietet unser Ladekarten-Preisvergleich, die Hintergründe zu Roaming erklärt der Artikel Roaming-Ladekarten erklärt.

Warum Listenpreise nicht die ganze Wahrheit sind

Auch mit strengeren Preisregeln bleibt eine Lücke: Was in einer Datenbank oder App als Preis einer Ladesäule hinterlegt ist, stimmt nicht immer mit dem überein, was am Ende tatsächlich abgerechnet wird. Tarife ändern sich, Roaming-Aufschläge kommen hinzu, und manche Einträge sind schlicht veraltet. Elunio zeigt deshalb neben dem Listenpreis auch Preise, die andere Fahrer an einer Station tatsächlich gemeldet haben – als Durchschnitt aus bis zu 20 Meldungen der letzten 180 Tage, zusammen mit der Anzahl der Meldungen und dem Alter der neuesten. So lässt sich vor dem Losfahren einschätzen, ob ein Ad-hoc-Preis plausibel ist oder ob sich die Ladekarte lohnt. Mehr dazu im Artikel Community-Preise vs. Listenpreise.

Ehrlicherweise gilt auch hier: Wie dicht die Meldungen sind, hängt von der Region ab. Am besten ist die Abdeckung derzeit in Baden-Württemberg und im übrigen DACH-Raum; an manchen Stationen anderswo gibt es noch wenige oder gar keine Meldungen. Jede eigene Preismeldung nach dem Laden – gerade nach einer Ad-hoc-Ladung mit Kreditkarte – macht das Bild für alle genauer.

Praktische Tipps bis 2027 und danach

Fazit

Die AFIR macht Laden ohne Vertrag zur Regel: Jeder öffentlich zugängliche Ladepunkt muss eine elektronische Ad-hoc-Zahlung ermöglichen, und neue Schnelllader ab 50 kW brauchen ein echtes Kartenterminal oder ein kontaktloses Lesegerät. Die oft zitierte Nachrüstpflicht zum 1. Januar 2027 betrifft aber nur bestehende Schnelllader ab 50 kW am TEN-V-Netz und auf gesicherten Parkplätzen. Bei den Preisen bringt die Verordnung für neue Schnelllader mehr Klarheit – kWh-Preis, Anzeige an der Säule, keine Transaktionsgebühren. Ob Ad-hoc oder Ladekarte günstiger ist, entscheidet aber weiterhin der konkrete Preis vor Ort. Wer den kennen will, bevor er den Stecker einsteckt, ist mit tatsächlich gezahlten Preisen anderer Fahrer oft besser beraten als mit dem Listenpreis allein.

Quellen: Verordnung (EU) 2023/1804 (AFIR), Art. 5 · transport.ec.europa.eu – Questions and answers on the Regulation for the deployment of alternative fuels infrastructure (EU) 2023/1804 · noerr.com – „Ein neuer verbindlicher Rechtsrahmen für die Ladeinfrastruktur in Europa" (16.04.2024) · electrive.net – „Kabinett beschließt LSV-Novelle" (06.12.2024)

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