Ladepreise an der Säule: Was der Gesetzentwurf mit Bußgeld bis 100.000 € bedeutet
📅 Veröffentlicht am 18. Oktober 2026
Stand der Angaben: 18.10.2026. Der Gesetzentwurf war nach den von uns gefundenen Quellen zuletzt im Bundestags-Ausschuss; eine Verabschiedung haben wir nicht belegt gefunden. Der Artikel ist keine Rechtsberatung. Grundlage sind Bundestags- und Fachquellen, die am Ende aufgeführt sind.
Der Ladepreis an einer öffentlichen Säule soll vor dem Laden klar erkennbar sein – das schreibt die EU-Verordnung AFIR seit 2024 vor. Trotzdem zeigen Tests und Umfragen immer wieder, dass Fahrer den Endpreis vorab nicht zuverlässig sehen. Ein Grund liegt in der deutschen Rechtslage: Für Verstöße gegen die AFIR-Preisregeln fehlte bisher eine funktionierende Bußgeldgrundlage. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung soll das ändern, mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro pro Verstoß.
Dieser Artikel ordnet ein, was der Entwurf (Bundestags-Drucksache 21/5873) tatsächlich regelt, welche Pflichten er sanktioniert, was er nicht regelt, wo das Verfahren steht und was Fahrer schon heute tun können, um Preisüberraschungen zu vermeiden. Zum Hintergrund der Ad-hoc-Pflichten lohnt sich ein Blick in unseren Artikel zur AFIR-Kartenzahlung 2027.
Die Ausgangslage: Pflichten ja, Sanktion lückenhaft
Die AFIR (Verordnung (EU) 2023/1804) gilt seit dem 13. April 2024. Ihr Artikel 5 enthält die Preis-Transparenzregeln für öffentlich zugängliche Ladepunkte. Nach der Darstellung der Kanzlei BBH in ihrem Blog (18.06.2026) lief die Durchsetzung in Deutschland bis dahin so: Preisangabeverstöße an öffentlichen Ladepunkten konnten die Preisbehörden der Länder über § 20 der Preisangabenverordnung (PAngV) als Ordnungswidrigkeit verfolgen. Diese Vorschrift füllt eine Blankettnorm im Wirtschaftsstrafgesetz (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WiStG), und die erfasst nur nationales Recht, nicht unmittelbar geltendes EU-Recht.
Seit die AFIR gilt, verdrängt sie wegen ihres Anwendungsvorrangs die entsprechenden PAngV-Regeln, soweit sie sich überschneiden. Die Folge laut BBH: Verstöße gegen die AFIR-Preispflichten hatten keinen funktionierenden Sanktionsmechanismus, während Verstöße gegen die PAngV weiter bußgeldbewehrt blieben. Der Gesetzentwurf selbst sagt dazu, dass PAngV-Regelungen für Ladepunkte, soweit sie mit der AFIR kollidieren, bereits unanwendbar sind.
Was der Entwurf ändert
Der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Preisangabenrechts“ trägt das Datum 11.05.2026 (Drucksache 21/5873). Das Bundeskabinett hatte ihn laut electrive.net am 25.03.2026 beschlossen; der Bundesrat erhob nach den Angaben in der Drucksache am 08.05.2026 keine Einwendungen. Im Kern geschieht Folgendes:
- Neue Bußgeldgrundlage im Preisangabengesetz: Ein neuer § 3 PAngG-E enthält in Absatz 1 eine Blankettvorschrift für Verstöße gegen die PAngV und in Absatz 2 eigene Bußgeldtatbestände für drei AFIR-Pflichten.
- Bußgeldrahmen: Nach § 3 Abs. 3 PAngG-E beträgt die Geldbuße bis zu 100.000 Euro. Die Begründung verweist laut Drucksache auf die EU-Vorgabe wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen und auf vergleichbare Tatbestände im Telekommunikationsgesetz.
- Zuständigkeit: Verfolgen sollen die Verstöße die Preisbehörden der Länder, wie es die Bundestagsseite zur ersten Lesung beschreibt.
Die drei sanktionierten Pflichten
Die Drucksache nennt drei Tatbestände aus Artikel 5 AFIR, jeweils in unserer verkürzten Wiedergabe:
| Pflicht (AFIR) | Wer | Inhalt laut Drucksache 21/5873 |
|---|---|---|
| Art. 5 Abs. 4 UAbs. 2 | Betreiber von Ladepunkten ab 50 kW, errichtet ab dem 13.04.2024 | Ad-hoc-Preis pro kWh sowie Nutzungsentgelte als Preise pro Minute |
| Art. 5 Abs. 4 UAbs. 3 | Betreiber von Ladepunkten unter 50 kW | Information über Ad-hoc-Preis und alle Preiskomponenten vor dem Ladevorgang, in der von der AFIR vorgegebenen Reihenfolge |
| Art. 5 Abs. 5 Satz 2 | Mobilitätsdienstleister (z. B. Ladekarten-Anbieter) | Preisinformationen vor Ladebeginn, Bestandteile klar getrennt, einschließlich E-Roaming-Kosten |
Die Reihenfolge bei Ladepunkten unter 50 kW beschreibt auto motor und sport mit: zuerst der Preis pro kWh, dann zeitabhängige Entgelte, zuletzt Pauschalen. Für Fahrer ist besonders der dritte Punkt interessant: Wer eine Ladekarte oder einen Tarif nutzt, soll die Preisbestandteile samt Roaming-Aufschlägen vor dem Start sehen können, getrennt aufgeschlüsselt.
Was der Entwurf nicht regelt
Wichtig für die Einordnung: Der Entwurf schafft keine neuen inhaltlichen Preispflichten, sondern die Sanktionsgrundlage für bestehende EU-Pflichten. Außerdem sagt die Drucksache ausdrücklich, dass die Anpassung der PAngV in einem separaten Vorhaben erfolgen soll. Dort sollen unter anderem Bestandsschnellladepunkte (ab 50 kW, vor dem 13.04.2024 errichtet) geregelt und die Abrechnung nach Kilowattstunden beibehalten werden. Sinngemäß bleiben ältere Schnelllader also zunächst bei den nationalen Regeln.
Beachte beim Lesen anderer Quellen: Einzelne Fachblogs fassen die Pflicht zur Preisanzeige weiter, etwa auch für ältere Schnelllader. Wir halten uns hier an den Wortlaut der Drucksache, der die Tatbestände an die AFIR-Stichtage knüpft. Wer es genau braucht, liest die Drucksache direkt (Link unten).
Verfahrensstand: Wo steht das Gesetz?
Nach der Bundestagsseite hat das Plenum den Entwurf am 21.05.2026 in erster Lesung beraten (20 Minuten) und an die Ausschüsse überwiesen; federführend ist der Ausschuss für Wirtschaft und Energie. Die Drucksache sieht ein Inkrafttreten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals vor und keine Übergangsfristen. Ein konkretes Datum steht damit nicht fest, weil es von der Verkündung abhängt.
Ob der Bundestag das Gesetz inzwischen in zweiter und dritter Lesung beschlossen hat, konnten wir bei der Recherche am 18.10.2026 in den gefundenen Quellen nicht belegen. Ein Fachblog (LadeSofort, zuletzt aktualisiert 11.10.2026) beschreibt den Entwurf weiterhin als in der parlamentarischen Beratung. Bis zur Verkündung gilt deshalb: Die Pflichten aus der AFIR gelten bereits, die neue Bußgeldgrundlage ist aber noch ein Entwurf.
Warum das Thema Fahrer betrifft
Preisklarheit ist ein reales Problem. Im ADAC-Schnellladetest an Autobahn-Standorten war der Endpreis nach Angaben von firmenauto.de nur an 16 Standorten (44 Prozent) vor dem Laden sichtbar; die Details stehen in unserem Artikel zum ADAC-Test zum Laden an der Autobahn. Auch eine aktuelle Meldung des Windkraft Journals vom 15.10.2026 zitiert die TÜV Mobility Studie 2026: Danach empfinden 49 Prozent der befragten E-Auto-Besitzer die Ladepreise als intransparent, 48 Prozent sehen die unterschiedlichen Bezahlsysteme als Herausforderung. Das ist eine Sekundärquelle; die Studie selbst haben wir nicht geprüft.
Ein Bußgeld bis 100.000 Euro ändert nichts daran, dass die Preise an der Säule heute schon stimmen müssten. Es kann aber die Durchsetzung erleichtern. Wie wirksam das wird, hängt von der Kontrolle durch die Landesbehörden ab; belastbare Aussagen dazu gibt es bisher nicht.
Ein Rechenbeispiel: Warum der kWh-Preis allein nicht reicht
Das Windkraft Journal nennt ein einfaches Beispiel, das man selbst nachrechnen kann. Du lädst 20 kWh:
| Variante | Rechnung | Gesamt |
|---|---|---|
| 55 ct/kWh plus 2 € Startgebühr | 20 × 0,55 € + 2,00 € | 13,00 € |
| 60 ct/kWh ohne Startgebühr | 20 × 0,60 € | 12,00 € |
Die scheinbar günstigere Variante mit 55 Cent ist bei dieser Lademenge teurer. Genau deshalb schreibt die AFIR vor, alle Preiskomponenten (kWh-Preis, Minutenpreis, Pauschalen) anzuzeigen. Bei größeren Mengen dreht sich der Vergleich wieder: Die Startgebühr fällt dann weniger ins Gewicht. Wie sich Blockier- und Zeitgebühren zusätzlich auswirken, steht im Artikel zur Blockiergebühr.
Was du heute schon tun kannst
Aus den Hinweisen des Windkraft Journals (Empfehlungen des TÜV-Verbands) und den AFIR-Pflichten ergibt sich eine kurze Checkliste:
- Preis für genau diesen Ladepunkt prüfen, nicht nur für die Station. Vergleiche Tarifpreis und Ad-hoc-Preis; sie können am selben Ladepunkt abweichen.
- Alle Komponenten lesen: Startgebühr, Zeitpreis, Blockiergebühr und bei Roaming Aufschläge. Parkgebühren in Parkhäusern kommen eventuell noch dazu.
- Kartenzahlung beachten: Bei Debit- oder Kreditkarte kann ein höherer Betrag vorübergehend reserviert werden; das ist weder Gebühr noch Endabrechnung, die Freigabe kann laut Windkraft Journal einige Tage dauern.
- Plug & Charge: Der Ladevorgang startet automatisch und wird über den im Fahrzeug hinterlegten Tarif abgerechnet. Wer anders zahlen will, muss die automatische Freigabe vorher deaktivieren.
- Beleg kontrollieren: Energiemenge, Dauer und Gebühren mit dem angezeigten Preis abgleichen. Weicht der Betrag ab, hilft die Dokumentation (Foto vom Display, Screenshot der App).
Mehr zur Auswahl zwischen Ad-hoc, Karte und Abo findest du in Autostrom-Tarife unterwegs und in Ladekarten-Roaming erklärt.
Und die Masterplan-Idee zentraler Ad-hoc-Preise?
Laut Windkraft Journal sieht der Masterplan Ladeinfrastruktur 2030 vor, Ad-hoc-Preise zentral verfügbar zu machen; eine Konferenz zur Ladeinfrastruktur des Bundesverkehrsministeriums fand demnach Anfang Oktober 2026 statt. Wie genau das umgesetzt wird, ist uns nicht bekannt, und wir haben dazu keine Primärquelle gefunden. Wir nehmen es deshalb nur als Hinweis auf, dass Preisdaten politisch ein Thema bleiben. Ein ähnlicher Datenaspekt, nämlich Live-Status statt Preis, steht in unserem Artikel zu Live-Status und Belegung.
Gemeldete Preise in Elunio
Gesetzliche Preisangaben und tatsächlich bezahlte Preise sind zwei verschiedene Dinge. Deshalb setzt Elunio auf Rückmeldungen von Fahrern: Beim Melden eines Preises kannst du optional den Endpreis angeben, den du inklusive Gebühren tatsächlich bezahlt hast, und eine Blockiergebühr in Cent pro Minute. Wo solche Meldungen vorliegen, werden sie als Community-Angabe gekennzeichnet. Sie ersetzen nicht die Preisanzeige des Betreibers und sind keine rechtsverbindliche Auskunft. Die Datenlage ist in Baden-Württemberg und der DACH-Region am dichtesten; anderswo gibt es weniger Meldungen, und eine lückenlose Abdeckung kann Elunio nicht versprechen. Warum gemeldete Preise oft aussagekräftiger sind als Listenpreise, erklärt Community-Preise vs. Listenpreise.
Häufig gestellte Fragen
Gilt die Pflicht zur Preisanzeige schon?
Ja, die AFIR-Pflichten gelten seit dem 13.04.2024. Neu ist nur der Gesetzentwurf, der eine Bußgeldgrundlage in Deutschland schaffen soll.
Wie hoch kann das Bußgeld werden?
Nach dem Entwurf bis zu 100.000 Euro pro Verstoß (§ 3 Abs. 3 PAngG-E). Der Entwurf ist noch nicht verkündet, soweit wir es belegen konnten.
Gilt das auch für AC-Ladepunkte unter 50 kW?
Ja, der Entwurf sanktioniert auch die Preisinformation vor dem Ladevorgang für Ladepunkte unter 50 kW, in der von der AFIR vorgegebenen Reihenfolge.
Betrifft das auch Ladekarten und Apps?
Ja. Mobilitätsdienstleister sollen laut Entwurf Preisinformationen vor Ladebeginn bereitstellen, mit klar getrennten Bestandteilen einschließlich E-Roaming-Kosten.
Fazit
Der Gesetzentwurf schließt eine Durchsetzungslücke, er erfindet aber keine neuen Preispflichten. Für Fahrer ändert sich dadurch kurzfristig nichts an der Säule; mittelfristig sollen Preisangaben verlässlicher werden, wenn Behörden Verstöße ahnden können. Bis dahin lohnt es sich, den Gesamtpreis für den konkreten Ladepunkt zu prüfen, Zusatzgebühren einzurechnen und bei Abweichungen den tatsächlich bezahlten Preis zu dokumentieren.
Quellen: Deutscher Bundestag, Drucksache 21/5873 „Gesetzentwurf zur Änderung des Preisangabenrechts“ (11.05.2026), dserver.bundestag.de/btd/21/058/2105873.pdf · Deutscher Bundestag, Textarchiv „Vollzug europäischer Vorgaben zu Preisangaben bei Ladestrom“ (erste Lesung 21.05.2026), bundestag.de · BBH-Blog – „Preistransparenz an der Ladesäule: Der neue Gesetzentwurf zur Sanktionierung von Preisangabenverstößen (Teil 1)“ (18.06.2026) · electrive.net – „AFIR-Vorgaben: Gesetzentwurf sieht hohe Strafen bei unvollständigen Preisinformationen vor“ (26.03.2026) · auto motor und sport – „Gesetz zu Lade-Preis-Transparenz: Hohe Bußgelder für Ladesäulen-Betreiber“ · Windkraft Journal – „E-Auto öffentlich laden: Mehr Klarheit über Anbieter und Preise“ (15.10.2026; TÜV Mobility Studie 2026 sekundär zitiert) · LadeSofort – „Preistransparenz Ladesäulen: 100.000 € Bußgeld geplant 2026“ (zuletzt aktualisiert 11.10.2026) · firmenauto.de zum ADAC-Schnellladetest (26.11.2025)